Frequently Asked Question
Ein Unternehmer kann grundsätzlich die Umsatzsteuer, welche ihm für bezogene Lieferungen oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung i.S.d. § 14 UStG aushändigt. Eine der Pflichtangaben ist danach, wann die entsprechende Lieferung bzw. Dienstleistung an den Leistungsempfänger erbracht worden ist.
In der Praxis wurde dieser Verpflichtung bisher oftmals dadurch nachgekommen, dass man die Formulierung „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ als Standardsatz in der Rechnung aufnahm. Diese Handhabung erschwerte es dem Finanzamt jedoch zu erkennen, ob das Leistungsdatum tatsächlich dem Rechnungsdatum entspricht, oder aber ob das Leistungsdatum aus anderen Gründen fehlt.
Der Bundesfinanzhof hat daher in seinem Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass die Angabe des Leistungsdatums eine ausdrückliche Pflichtangabe ist. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht. Sollte diese Angabe fehlen, so kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
Hinweis: Auf den auszustellenden Rechnungen muss das konkrete Leistungsdatum vermerkt werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Der Leistungszeitpunkt muss bei Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € nicht angegeben sein.
Falls diese Regelung auf Sie zutrefft, können Sie den Satz in der Rechnung deaktivieren.Klicken Sie rechts oben auf "Optionen" und dann auf "Firmenprofil". Anschließend öffnen Sie den Reiter "Zahlart-Einstellungen". Unten sehen Sie die Option "Lieferdatum anzeigen".